Alibi

(lat. = anderswo); Nachweis, daß der Beschuldigte sich zur Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort aufgehalten hat. Das Fehlen eines A. führt für sich allein nicht zur Verurteilung.

(lat. anderswo), vor allem im Strafrecht der Beweis, dass man sich zur Tatzeit an einem anderen als dem Tatort aufgehalten hat.

(lat. [Adv.] anderswo) ist der Nachweis, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort aufgehalten hat und deshalb nicht der Täter sein kann.

nachgewiesene Anwesenheit einer Person, insb. Verdächtiger und Beschuldigter, zur Tatzeit/Tatzeitraum, an einem anderen Ort (lat. allbi = anderswo). Im Rahmen der Beweiswürdigung darf ein objektiv widerlegtes, aber auch ein nachweislich erlogenes Alibi nicht ohne weiteres als Beweisanzeichen für die Überführung des Beschuldigten oder Angeklagten gewürdigt werden. Denn auch ein Unschuldiger kann zum Versuch der Widerlegung des Tatvorwurfes zu dem Mittel der Lüge greifen. Ebenso wenig ist der lediglich gescheiterte Alibibeweis für sich allein ein Beweisanzeichen für die Täterschaft. Der Angeklagte ist verfahrenstheoretisch nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen. Dass er dies versucht hat, wenn auch im Ergebnis erfolglos, darf ihm grds. nicht zum Nachteil gereichen. Ein widerlegtes Alibi muss bei der Beweisführung andererseits aber nicht stets außer Betracht bleiben. Treten besondere Umstände, wie eine schwerwiegende aktive Falschbelastung einer anderen Person, hinzu, so darf bei der Rechtsfolgenentscheidung berücksichtigt werden, dass der Angeklagte sich bewusst wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen hat.

Der Nachweis, dass der Beschuldigte sich zur Tatzeit an einem anderen als dem Tatort aufgehalten hat (al ibi = anderswo), dient der Entkräftung des Tatvorwurfs.




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