Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Gleichbehandlung (2).

Gesetz vom August 2006 gegen verschiedene Formen der Diskriminierung, u. a. wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Rasse bzw der sexuellen Orientierung sowie auch wegen Behinderungen. Die Regelungen im Einzelnen bezwecken die Durchsetzung von Benachteiligungverboten in verschiedensten Lebensbereichen und sehen z.T. auch Schadsensersatzansprüche für Betroffene vor. Im Sozialrecht ist für den Bereich speziell des Sozialversicherungsrechts der wesentliche Regelungszweck — Diskriminierungsschutz — in § 19 a SGB IV für den Zugang zu allen berufsbezogenen Leistungen und als Generalklausel nochmals in § 33 c SGB I ab 2006 ausdrücklich normiert worden.




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