Altenpflegeschulenobliegt gem. §§ 3 ff. AltenpflegeG (Altenpflege) die organisatorische Gesamtverantwortung sowie der Unterricht für den Beruf des Altenpflegers bzw. der Altenpflegerin. Sie sind grundsätzlich Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder (§ 5 I). Andere schulische Einrichtungen können anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen von § 5 II erfüllen. 
  
   
 Weitere Begriffe : Beweisarten | Daten | Bekenntnis, religiöses  | 
					      
      			      				
 
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