Altersteilzeitgesetz

1. Das als Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand am 1. 8. 1996 in Kraft getretene Altersteilzeitgesetz v. 23. 7. 1996 (BGBl. I 1078) m. Änd. sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer fördert, um ihnen einen gleitenden Übergang in den Vorruhestand zu ermöglichen; gleichzeitig will das Gesetz die Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer fördern.

2. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden gewährt für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach dem 14. 2. 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit spätestens ab 31. 12. 2009 auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung i. S. d. § 25 SGB III gestanden haben. Sofern die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit vorsieht, dass das Arbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit um mindestens 20% höher ist als das Entgelt, das der Arbeitnehmer normalerweise für seine Teilzeittätigkeit erhalten würde, und der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer einstellt, erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag. Darüber hinaus stellt das Altersteilzeitgesetz sicher, dass dem Arbeitnehmer durch die Reduzierung seiner Tätigkeit kaum rentenversicherungsrechtliche Nachteile entstehen. Dazu sind freiwillige Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung ab 1997 zur Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).

3. Für Beamte ist Altersteilzeit z. B. nach § 72 b BBG und vergleichbaren Regelungen der Länder möglich. Die Altersteilzeit muss spätestens bis 1. 1. 2010 begonnen sein. Ähnliche Regelungen gelten in den Ländern.




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