Anatomievertrag

ein auf Überlassung einer Leiche an ein anatomisches Institut gerichteter Vertrag. Die Rechtswirksamkeit der im Interesse von Wissenschaft und Forschung notwendigen A.Verträge ist umstritten. Nahe Angehörige des Verstorbenen haben an der Leiche als geschütztem Rest eines Persönlichkeitswertes ein durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Bestattungspflicht) und die guten Sitten wesentlich beschränktes Eigentum. Unentgeltliche A.vertrage sind deshalb zwar zulässig, aber für die Erben wohl unverbindlich; entgeltliche A.verträge sind häufig sittenwidrig, z. B. wenn der Wille des Verstorbenen einer Veräusserung entgegensteht oder der A. in gewinnsüchtiger Absicht geschlossen wird.

Die Überlassung einer Leiche zu anatomisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Vertrag wird meist für zulässig gehalten (bloße Verpflichtung durch Krankenhausaufnahmebedingungen ungültig). Über das Recht naher Angehöriger zur Verfügung über die Leiche Sache. Der A. darf dem Willen des Verstorbenen nicht zuwiderlaufen; er kann auch aus anderen Gründen (Sittenwidrigkeit) nichtig sein.




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