Angriff
von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Bedeutsam als Voraussetzung für Notwehr.
(§§ 227 II BGB, 32 II StGB) ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Der A. ist grundsätzlich rechtswidrig. Gegen einen A. kann Notwehr zulässig sein. Lit.: Schröder, C., Angriff, Scheinangriff und die Erforderlichkeit der Abwehr, JuS 2000, 235
Notwehr.
Notwehr (1 a).
Vorheriger Fachbegriff: Angleichungsgrundsatz | Nächster Fachbegriff: Angriffsaussperrung