Anhörung des Betriebsrates

Unterrichtung des Betriebsrates durch Arbeitgeber über eine geplante Kündigung und Aufforderung zur Stellungnahme.
Anforderungen an eine wirksame Anhörung: Zur Unterrichtung gehört die umfassende Mitteilung der Gründe, welche nach der Auffassung des Arbeitgebers die Kündigung rechtfertigen (subjektive Determination). Durch diese Mitteilungspflicht wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, das Vorliegen der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich darüber zu erklären.
Rechtsfolgen der Anhörungspflicht: Die Anhörung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung, § 102 Abs. 1 S.3 BetrVG. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat gar nicht an, so ist die Kündigung unwirksam. Wurden dem Betriebsrat Umstände nicht mitgeteilt, welche zulasten des Arbeitnehmers gehen, so genügt mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG die Nichtverwertbarkeit dieser Umstände im Prozess. Sind aber entlastende Umstände nicht vorgetragen worden, so ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 102 BetrVG die Kündigung nach § 102 Abs. 1 S.3 BetrVG unwirksam. Wurde nur zu einer außerordentlichen Kündigung angehört und soll (hilfsweise) ordentlich gekündigt werden, so muss der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut zu einer ordentlichen Kündigung anhören.
Rechte des Betriebsrates bei Anhörung: Hat der Betriebsrat Bedenken gegen die Kündigung, so muss er diese bei einer ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 2 S.1 BetrVG innerhalb einer Woche mitteilen. Andernfalls wird nach § 102 Abs. 2 S.2 BetrVG die Zustimmung fingiert. Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung muss der Betriebsrat dagegen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen mitteilen, § 102 Abs. 2 S.3 BetrVG. Hier erfolgt keine Zustimmungsfiktion. Wegen der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründe kann der Betriebsrat der Kündigung auch widersprechen (Widerspruch gegen Kündigung).




Vorheriger Fachbegriff: Anhörung | Nächster Fachbegriff: Anhörung des Personalrats


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen