Anhängigkeit einer Klage

tritt im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bei Gericht ein. Von klausurrelevanter Bedeutung kann die A. bei der Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 I BGB werden. Dort ist zwar grundsätzlich auf die Rechtshängigkeit abzustellen, die erst mit Zustellung der Klageschrift eintritt, §§ 261 I, 253 I ZPO.

Durch die §§ 270 III, 693 II ZPO wird aber, wenn eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, die Unterbrechungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift vorverlegt, so daß bereits von da an keine Verjährung mehr eintreten kann. Voraussetzung ist dann aber, daß die Zustellung der Klage „demnächst“ erfolgt. Maßgebend für „demnächst“ ist dabei der Zeitraum zwischen Ablauf der Frist (nicht zwischen Einreichung der Klage) und Zustellung. Dabei schadet selbst eine längere Frist nicht, wenn die Partei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat.




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