Anscheinsgefahr

ist die nur dem Anschein nach, nicht in Wirklichkeit vorliegende Gefahr. Die A. rechtfertigt grundsätzlich ein Tätigwerden der Polizei wie eine wirkliche Gefahr. Die Rechtfertigung endet aber, sobald erkennbar wird, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorliegt. Lit.: Schwabe, J., Ins Horn gezwickt, JZ 2004, 393

Situation, die objektiv nicht geeignet ist, in näherer Zeit bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu begründen, sodass es eigentlich an den Voraussetzungen für eine Gefahr im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts fehlt. Denn obwohl die Gefahr aufgrund einer Prognose des Schadenseintritts als subjektive Entscheidung des Handelnden erfolgt, müssen grundsätzlich objektive Umstände vorliegen, die einen Schadenseintritt erwarten lassen, auf denen die Gefahrprognose beruht. Liegen diese Umstände tatsächlich schon nicht vor, fehlt es grundsätzlich auch an einer gefahrbegründenden Lage. Die Gefahrprognose mag dann bei Unterstellung der nicht vorliegenden Umstände richtig gewesen sein. Es fehlt aber an den die Gefahr begründenden Umständen.
Eine zu Gefahrenabwehrmaßnahmen berechtigende Gefahrenlage wird aber dennoch angenommen, wenn der Irrtum des Handelnden über das Vorliegen gefährdender Umstände auf einer pflichtgemäßen, verständigen und besonnenen Lagebeurteilung beruht. Diese Subjektivierung der die Gefahr begründenden Umstände hängt mit der Verpflichtung der Gefahrenabwehr zu effektivem Handeln zusammen. Würde der Gefahrenabwehrbehörde bei pflichtgemäßem Verhalten die Möglichkeit irrtümlichen Handelns genommen, führte dies zu starker Zurückhaltung und Unsicherheit bei der Anwendung gefahrbekämpfender Maßnahmen. Dies liefe aber dem Grundgedanken der Gefahrenabwehr, Gefahren vor ihrem Schadenseintritt zu vermeiden, entgegen. Ähnliche Probleme stellen sich auch im Strafrecht bei den Erlaubnissätzen und dem dort bekannten Erlaubnistatbestandsirrtum. Auch dort ist die Strafbarkeit wegen fahrlässigen Delikts davon abhängig, ob der Täter pflichtgemäß das Bestehen der Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandes annehmen durfte.
In Abgrenzung zum bloßen Gefahrenverdacht ist für die Anscheinsgefahr zusätzlich erforderlich, dass der Handelnde davon ausgeht, alle Tatsachen zu kennen, die sein Einschreiten erforderlich machen.
War die Lagebeurteilung des Handelnden hingegen pflichtwidrig, nicht verständig oder nicht besonnen, scheidet eine Anscheinsgefahr aus, es liegt eine bloße Scheingefahr vor, welche die Gefahrenabwehrbehörden nicht zum Einschreiten berechtigt.
Die Anscheinsgefahr ist damit im Grunde ein Unterfall des allgemeinen Gefahrbegriffs, wobei dem behördlich Handelnden ein gewisses Irrtumsprivileg gewährt wird.




Vorheriger Fachbegriff: Anscheinsbeweis | Nächster Fachbegriff: Anscheinsstörer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen