Anweisungsverhältnis, gestörtes

Erfolgen Vermögensverschiebungen auf der Grundlage einer Anweisung, wirft die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Störungen in den einzelnen Rechtsbeziehungen wegen der Beteiligung mehrerer Personen („Dreiecksverhältnis”) schwierige Fragen auf Der BGH pflegte in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete. Tatsächlich haben sich aber gewisse Grundregeln herausgebildet, bei denen vielfach weniger die konkrete Lösung als die richtige dogmatische Begründung problematisch ist.
Im Normalfall ist die Zuwendung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bereicherungsrechtlich einerseits eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (weil etwa im Valutaverhältnis mittels der Anweisung eine Verbindlichkeit des Anweisenden getilgt werden soll) und andererseits eine Leistung des Angewiesenen an den Anweisenden (der im Deckungsverhältnis eine Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisenden erfüllen oder begründen will). Der Rechtsgrund beider Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Valuta- bzw. Deckungsverhältnis. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung mit der Leistungskondiktion findet (nur) innerhalb des gestörten Verhältnisses statt, nicht aber direkt zwischen Angewiesenem und Anweisungsempfänger.
Führt eine Bank eine Überweisung irrtümlich aus, obwohl das Konto des Überweisenden keine ausreichende Deckung aufweist, kann sie sich nur an ihren Auftraggeber, nicht aber an den Überweisungsempfänger halten. Fehler des Überweisenden (z.B. Überweisung trotz fehlender Verbindlichkeit oder an einen falschen Empfänger) führen zu einem Anspruch des Überweisenden gegen den Zahlungsempfänger.
Die Zuwendung aufgrund einer Anweisung kann aber nur dann eine solche doppelte Leistung beinhalten, wenn ihr auch tatsächlich eine (wirksame) Anweisung zugrunde lag. Fehlt es an einer Anweisung, kann die Zuwendung grundsätzlich nicht dem nur scheinbar Anweisenden zugerechnet werden. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt dann unmittelbar zwischen (Schein-)Angewiesenem und Empfänger. Da es in einem solchen Fall ganz an Leistungsverhältnissen fehlt, geschieht dies über eine Nichtleistungskondiktion (BGH BGHZ 152, S. 307 ff.).
Führt die Bank etwa aufgrund eines technischen Fehlers eine Überweisung zweimal aus oder ist die Anweisung des Überweisenden wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, muss die Bank den Betrag beim Empfänger kondizieren. Da sie aus der Ausführung der Überweisung keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schein-Überweisenden erwirbt, ist eine gleichwohl erfolgte Belastung seines Kontos lediglich zu berichtigen.
Hiervon macht die Rspr. unter Risikogesichtspunkten dann eine Ausnahme, wenn die Zuwendung dem (Schein-)Anweisenden als Veranlasser zurechenbar ist, er keines besonderen rechtlichen Schutzes bedarf (wegen fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit) und der Empfänger den Mangel der Anweisung nicht kennt. In diesem Fall wird die Zuwendung gleichwohl als Leistung des (Schein-)Anweisenden angesehen, so dass die Rückabwicklung mit einer Leistungskondiktion zwischen (Schein-)Anweisendem und Empfänger erfolgen muss.
Wird etwa im Rahmen eines Dauerauftrags eine Überweisung ausgeführt, obwohl der Dauerauftrag vom Kontoinhaber bereits gekündigt wurde, ist die Zahlung jedenfalls dann, wenn der Empfänger die Kündigung des Dauerauftrags nicht kannte, dem Kontoinhaber als Leistung zuzurechnen, so dass er ggf. den Betrag vom Empfänger herausverlangen muss.




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