Arbeitspflicht von Strafgefangenen

Verpflichtung des Inhaftierten, eine ihm zugewiesene Arbeit, zu dessen Ausübung er in der Lage ist, auszuführen (§ 41 StVollzG). Eine Ablehnung der zugewiesenen Arbeit stellt eine Pflichtverletzung dar, die mit den Disziplinarmaßnahmen der §§ 102 ff. StVollzG geahndet werden kann. Die Arbeitspflicht der Gefangenen stellt zwar faktisch Zwangsarbeit dar, diese unterfällt hingegen nicht dem grundrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 2 GG (Art. 12 Abs. 3 GG). Für die Ausübung der Arbeit erhält der Gefangene ein Arbeitsentgelt. Grundsätzlich soll der Gefangene eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit tätigen (§ 37 Abs. 2 StVollzG). Wenn dies nicht möglich ist, kommen noch eine angemessene (§ 37 Abs. 4 StVollzG) oder eine arbeitstherapeutische Beschäftigung (§ 37 Abs. 5 StVollzG) in Betracht. Bis zu drei Monaten jährlich kann der Gefangene auch zu Hilfstätigkeiten im Rahmen der Anstalt herangezogen werden (§ 41 Abs. 1 StVollzG). Ein Anspruch auf Zuweisung von Arbeit besteht hingegen nicht.
Die Tätigkeiten können sowohl in Eigenbetrieben, also in Arbeitsstätten für Strafgefangene, welche unter der Verantwortung der JVA innerhalb derselben betrieben werden, wie auch in Unternehmerbetrieben außerhalb der Anstalt erfolgen. Im letzteren Falle liegt das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit bei einem externen Arbeitgeber, sodass sich die Vollzugsbediensteten auf die Aufsicht beschränken. In beiden Fällen besteht ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, privatrechtliche Regelungen kommen daher nicht zur Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber ein Beschäftigungsverhältnis möglich, bei welchem der Gefangene privatrechtliche Verpflichtungen als Angestellter oder als Selbstständiger eingehen kann.

(Jugendstrafe, Strafvollzug) ist keine Zwangsarbeit.




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