Arbeitssicherheit, Fachkräfte für

1. Personelle und sonstige organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der A. regelt das G über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für A. vom 12. 12. 1973 (BGBl. I 1885) m. Änd. Der Arbeitgeber hat einen Betriebsarzt zu bestellen, wenn dies nach Art oder Umfang des Betriebs zur Gewährleistung der A. erforderlich ist (§ 2). Aufgaben des Betriebsarztes sind vor allem die Beratung in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes einschl. Unfallverhütung, die Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb, die arbeitsmedizinische Untersuchung und Betreuung der Betriebsangehörigen sowie die Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen und -vorschriften (§ 3 I). Nicht zu seinen Aufgaben gehört die Überprüfung von Krankmeldungen (§ 3 III).

2. Der Gewährleistung des sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes dient die Bestellung von technischen Fachkräften für A. (Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister; § 5) im Rahmen der Erfordernisse des Betriebs. Diese Fachkräfte sollen durch Beratung und Überwachung die sicherheitstechnischen Anforderungen des Arbeitsschutzes sichern (§ 6). Betriebsärzte und Fachkräfte für A. sind nach § 8 in der Anwendung der Fachkunde unabhängig und weisungsfrei. Sie haben unmittelbares Vortragsrecht bei der Betriebsleitung und sollen mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für A. kann im Vollzug des Gesetzes von der zuständigen Behörde angeordnet werden (§ 12).




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