Arrestbruch

begeht, wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet od. in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich beiseite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder teilweise entzieht, § 137 StGB (Pfandentstrickung).




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