Unterwerfungserklärung

strafbewehrte Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht. Die Erklärung wird mit einer Abmahnung von einem wettbewerbswidrig Handelnden verlangt. Dieser erklärt, für den Fall einer erstmaligen oder erneuten wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Unterwerfungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr (bzw. die Erstbegehungsgefahr) und damit eine Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Das Erlöschen des Unterlassungsanspruchs
wird nicht nur gegenüber dem Erklärungsempfänger, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern des Unterlassungsanspruchs wirksam. Die Unterwerfungserklärung führt zum Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags, der regelmäßig mit einem Vertragsstrafeversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB verbunden ist. Da der Unterlassungsvertrag den Zweck hat, die Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen, erstreckt sich die Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.

unlauterer Wettbewerb (3).




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