Aufenthalt

Ort, an dem sich der Mensch befindet. Unterscheidet sich vom Wohnsitz, der als ständiger A. gilt. Der A. kann insbes. Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit sein.

, gewöhnlicher ist dort, wo sich jemand - ohne einen Wohnsitz zu begründen - nicht nur vorübergehend niederlässt. Der g. A. ist u. U. bedeutsam für den Gerichtsstand im Zivil- u. Strafprozess (§§ 20, 620 ZPO, § 8 II StPO).

ist das tatsächliche Sein eines Menschen in Raum und Zeit. Der Ort des ständigen Aufenthalts bildet den Wohnsitz. Daneben kann auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Aufenthalts überhaupt Voraussetzung einer Rechtsfolge, insbesondere der verfahrensrechtlichen Zuständigkeit sein (z.B. §§ 16 ZPO, 8 II StPO). Die bloße Anmeldung begründet keinen A., die Unterbringung eines Kindes in einem Internat ändert nicht den A. Lit.: Baetge, D., Der gewöhnliche Aufenthalt im internationalen Privatrecht, 1994 (Diss.); Holl, V., Funktion und Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, 2001

Im EGBGB häufig primärer oder sekundärer Anknüpfungspunkt. Es ist zwischen gewöhnlichem und schlichtem Aufenthalt zu unterscheiden. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach
wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Kriterien einer (angestrebten) sozialen Integration, der Aufenthaltsdauer und des Aufenthaltswillens. Der schlichte Aufenthalt beschreibt dagegen die tatsächliche Anwesenheit.




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