Auffahren

Abstand, Grüne Welle, Kolonnenspringer. Jeder Verkehrsteilnehmer muß seine Geschwindigkeit und den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so einrichten, daß ein Auffahren auf dieses mit Sicherheit vermieden wird. Die entscheidende Rechtsfrage, ob er dabei auch allgemein mit einem plötzlichen Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs rechnen muß, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Damit, daß der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer ohne jeden erkennbaren Anlaß und ohne daß ihn die Verkehrslage dazu zwingt, plötzlich anhält, braucht der nachfolgende Fahrer nicht zu rechnen. Der Satz „Wer auffährt, ist schuld“ gilt daher nicht in dieser allgemeinen Form. Der in einer Kolonne Fahrende ist für den genügenden Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden verantwortlich. Die Schuld für ein Auffahren kann aber entfallen, wenn durch das Dazwischensetzen eines überholenden Kraftfahrers der ausreichende Abstand plötzlich verkürzt wird. In einer Kolonne muß andererseits bei dicht aufgeschlossener Fahrzeugschlange mit gesteigerter Aufmerksamkeit gefahren werden.
Nach einem Ketten-Auf fahrunfall („Massenkarambolage“) macht der Fahrer des vordersten Fahrzeugs seine Schadensersatzansprüche gegenüber Fahrer, Halter und Versicherungsgesellschaft des nachfolgenden Fahrzeugs, das bei ihm aufgefahren ist, geltend, diese haften in der Regel als Gesamtschuldner. Wenn auch der Auffahrende - wie gesagt - nicht immer (allein) schuld sein muß, so spricht doch zunächst der „Anschein“ dafür, da erfahrungsgemäß Auffahren im allgemeinen auf ungenügenden Sicherheitsabstand oder ungenügende Aufmerksamkeit (oder auf beides) zurückzuführen ist. Wer als in der Kolonne - also nicht an deren Spitze - Fahrender Front- und Heckschäden an seinem Fahrzeug erlitten hat, der muß hinsichtlich der Frontschäden den Nachweis dafür erbringen, daß diese nicht durch sein vorheriges Auffahren verursacht worden sind, sondern dadurch, daß sein Fahrzeug vom nachfolgenden Fahrzeug auf das „Vor-der-Fahrzeug“ aufgeschoben wurde. Kann er diesen Nachweis nicht führen, dann haftet der „Nachmann“ nur für den Heckschaden, nicht auch für den Frontschaden. Das hat - wenn am Ende Totalschaden eingetreten ist - zur Folge, daß die Haftung des Nachmannes sich der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Vorausfahrenden nach Erleiden der Frontschäden und dem Restwert nach Erleiden auch der Heckschäden (OLG Karlsruhe).
Geringere Anforderungen gelten im Großstadtverkehr. Wer dort z. B. bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h und einem Sicherheitsabstand von cirka 10 m auf das vorausfahrende Fahrzeug auffährt, weil dessen Führer infolge Mißdeutung der Verkehrszeichen eines Polizeibeamten plötzlich anhält, handelt nicht fahrlässig. Auch ist dort nicht zu beanstanden, wenn eine Kreuzung, in welcher Kraftfahrer aufgefahren sind, in einer Richtung freigegeben wird, und diese nicht den vollen Sicherheitsabstand einhalten, wenn einmal die beteiligten Wagen wieder in zügige Fahrt gekommen sind. Die sonst berechtigte Vermutung, der Auffahrende sei schuld, gilt hier deshalb nicht schlechthin. Vor allem beim Befahren einer mit einer grünen Welle ausgestatteten Straße braucht der Fahrer nur mit einem normalen, verkehrsgemäßen Anhalten eines vorausfahrenden Wagens zu rechnen und plötzliches Anhalten des Vordermannes bei der Bemessung des Abstandes nicht ohne besonderen Anlaß einzukalkulieren.




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