Aufgebotssachen

Das Verfahren in A. ist eine Verfahrensart der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Erlass eines Aufgebots, soweit dies gesetzlich (z. B. §§ 927, 1170 BGB sowie Aufgebot der Nachlassgläubiger) vorgesehen ist (§§ 433 ff. FamFG). Zuständig ist das Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 h GVG). Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet (§ 434 FamFG) und endet, wenn der Antrag nicht zurückgewiesen wird, mit einem Ausschließungsbeschluss (§ 439 FamFG), gegen den die Beschwerde statthaft ist. In diesem Verfahren können Grundeigentümer und bestimmte Arten von Gläubigern (vgl. z. B. Aufgebot der Nachlassgläubiger) in Bezug auf den aufgebotenen Gegenstand mit ihren Rechten ausgeschlossen, ferner Urkunden für kraftlos erklärt werden. Über das Aufgebotsverfahren in Verschollenheitssachen Todeserklärung.




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