Aufklärungspflicht des Arztes

Da eine mit einem Eingriff verbundene Heilbehandlung von der h. M. als Körperverletzung angesehen wird, bedarf der Arzt, um deren Rechtswidrigkeit auszuschließen und sich so vor einer Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung zu schützen, der Einwilligung des Patienten in den Eingriff. Die Einwilligung ist i. d. R. nur rechtswirksam, wenn sie in Kenntnis etwaiger Gefahren und Folgen des Eingriffs erteilt wird, also nach Aufklärung durch den Arzt. Die Aufklärung muss sich auf die wesentlichen Punkte des Befundes (Diagnoseaufklärung), des Eingriffs (Art, Umfang und Durchführung; Verlaufsaufklärung) und dessen typische Folgen (Risikoaufklärung) erstrecken. Die A. über atypische seltene Risiken richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die A. geht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich und geboten erscheint, z. B. bei einer kosmetischen - im Gegensatz zu einer lebenserhaltenden - Operation. Teilaufklärung reicht nur aus, wenn die volle Aufklärung die Gesundheit des Patienten erheblich schädigen oder wenn sie ihn so schwer belasten würde, dass der Behandlungserfolg voraussichtlich beeinträchtigt würde. Ein Verzicht des Patienten auf Aufklärung ist möglich.




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