Aufstand

i. Gegensatz zu Auflauf und Aufruhr kein strafrechtlicher, sondern ein völkerrechtlicher Begriff; A. ist die Erhebung einer Gruppe von Menschen, die eine bestehende staatliche Ordnung zu stürzen beabsichtigen und denen es gelungen ist, sich eines Teiles des Staatsgebietes zu bemächtigen. Dem Kriegsrecht unterliegen Aufständische nur, wenn sie als Kriegführende anerkannt sind.




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