Ausbeutung Minderjähriger

Wer in gewinnsüchtiger Absicht u. unter Benutzung des Leichtsinns od. der Unerfahrenheit eines Minderj. sich von diesem Schuldscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftserklärungen od. eine andere, eine Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen od. auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen erteilen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6Mon. od. mit Geldstrafe bestraft (§301 StGB). Wer sich unter den gleichen Voraussetzungen von einem Minderj. unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich od. unter ähnl. Versicherungen od. Beteuerungen die Zahlung einer Geldsumme od. die Erfüllung einer auf Gewährung geldwerter Sachen gerichteten Verpflichtung versprechen lässt od. sich ein solches Versprechen abtreten lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft (§ 302 StGB).




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