Auseinandersetzungszeugnis

Zum Schutz des Kindes vor vermögensrechtlichen Nachteilen, die ihm durch Wiederverheiratung der Eltern (auch durch Heirat der Mutter eines nichtehelichen Kindes) erwachsen können, verlangt das Gesetz ein A. des Vormundschaftsrichters (Vormundschaftsgericht), § 9 EheG. Darin hat der Richter zu bestätigen, dass der Heiratswillige dem Kind gegenüber die ihm aus Anlass der Eheschliessung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder dass ihm solche Pflichten nicht obliegen.




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