Ausgrabung einer Leiche

(Exhumierung) kann mit Genehmigung od. auf Anordnung der Verwaltungsbeh. erfolgen, z. B. zum Zwecke der Umbettung od. nachträglicher Todesfeststellung zwecks Rentenanspruch. Im Strafverfahren kann A. zwecks richterlicher Leichenschau (Obduktion) angeordnet werden (§ 87 StPO). Unbefugte A. kann Störung der Totenruhe (Vergehen) oder auch Leichenentwendung (Übertretung) sein.

Exhumierung.




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