Ausländerwahlrecht

Beteiligung von Ausländern an staatlichen Wahlen, die grundsätzlich unzulässig ist. Nach Art.20 Abs. 2 S.2 GG muss jede Ausübung der
Staatsgewalt auf das deutsche Volk rückführbar sein.
Deshalb ist die Einführung eines Ausländerwahlrechts bei Bundestagswahlen und nach Art.28 Abs. 1 S.1 GG auch bei Landtagswahlen nur im Wege einer Verfassungsänderung möglich. Auf Kommunalebene haben EU-Ausländer nach Art.28 Abs. 1 S.3 GG das aktive und passive Wahlrecht nach Maßgabe des EU-Rechts. Damit ist auch klargestellt, dass ein allgemeines Kommunalwahlrecht für Ausländer ohne Verfassungsänderung unzulässig ist (BVerfG DVBI. 1990, 1397). Nach der Gegenansicht hat sich der verfassungsrechtliche Begriff „Volk” durch den wachsenden Ausländeranteil an der Bevölkerung gewandelt. Zum Volk i. S. d. Art.20 Abs. 2 S.2 GG gehörten auch Ausländer, die ihren dauernden Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hätten und damit in gleicher Weise von der Staatsgewalt betroffen seien wie die Deutschen. Die Einführung eines Ausländerwahlrechts sei daher durch einfaches Gesetz möglich und aus Gründen der Integration sogar verfassungsrechtlich geboten.




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