Auslandsaufenthalt und Sozialhilfe

Seit dem 1. 1. 2004 gelten im Hinblick auf Missbrauchsmöglichkeiten deutlich verschärfte Regelungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen bei einem dauernden Auslandsaufenthalt. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Leistungen (§ 24 I 1 SGB XII). Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabdingbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland unmöglich ist, weil der Hilfebedürftige ein Kind pflegt und erzieht, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, weil eine längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung erfolgt oder eine schwere Pflegebedürftigkeit die Rückkehr unmöglich macht oder hoheitliche Gewalt einer Rückkehr in die Bundesrepublik entgegensteht. Auch unter den skizzierten Voraussetzungen werden keine Leistungen erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind (§ 24 I 2, II SGB XII).




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