Auslandsaufenthalt und Sozialversicherung

Der Geltungsbereich der Sozialversicherung erstreckt sich nach dem Territorialprinzip im Allgemeinen nur auf das Inland. Dieser Grundsatz wird nicht nur durch das Recht der EG und die Sozialversicherungsabkommen, sondern auch durch folgende Ausnahmen nach innerstaatlichem Recht durchbrochen:

1.
Beschäftigung im Ausland bleibt vom deutschen Sozialversicherungsrecht erfasst, wenn sie als unselbständige, vorübergehende Ausstrahlung eines inländischen Betriebes in das Ausland erscheint (§ 4 I SGB IV).
Die Beschäftigung von Deutschen bei einer amtlichen Vertretung des Bundes im Ausland, ihren Leitern oder deutschen Bediensteten unterliegt der Rentenversicherung. Rentenversichert auf Antrag ist auch eine Auslandsbeschäftigung in der Entwicklungshilfe oder die Vorbereitung hierauf, ferner von Deutschen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind; der Antrag muss von einer inländischen Stelle gestellt werden; § 4 I SGB VI.
Der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung unterliegen ferner Seeleute und seemännische Angestellte in der Besatzung eines unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffs, auch während der Fahrt außerhalb deutscher Hoheitsgewässer. Deutsche Besatzungsmitglieder unter ausländischer Flagge sind auf Antrag des Reeders in der deutschen Rentenversicherung und Unfallversicherung zu versichern, wenn der Staat, unter dessen Flagge das Schiff fährt, nicht widerspricht; § 2 III SGB IV.

2. Freiwillige Versicherung im Ausland.
In der Rentenversicherung können sich im Ausland nur Deutsche freiwillig versichern (freiwillige Versicherung); § 7 SGB VI.

3. Leistungen ins Ausland.
Allgemein ruht der Anspruch auf Leistung der Krankenversicherung, wenn sich ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig ohne Zustimmung des Kassenvorstandes ins Ausland begibt, solange er sich dort ohne diese aufhält. Die Leistungen für versicherte Angehörige im Inland sind auch in diesen Fällen zu gewähren. Erkrankt ein Versicherter während seiner Tätigkeit im Ausland, so erhält er die notwendigen Leistungen von seinem Arbeitgeber, dem sie von der Krankenkasse zu erstatten sind. Kann eine Krankheit nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht im Inland behandelt werden, kann die Krankenkasse die Kosten einer erforderlichen Behandlung im Ausland ganz oder teilweise übernehmen; dies gilt auch für weitere anfallende Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson. §§ 17 f. SGB V, § 8 KVLG 1989. Zu Rentenleistungen ins Ausland Auslandsrenten.




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