Auslandsaufenthalt und Steuerpflicht

Bei einem A. bis zu 183 Tagen verbleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich im Inland, darüber geht das Besteuerungsrecht auf den ausländischen Staat über (Art. 15 OEDC-Abkommen); Doppelbesteuerung, Steuerpflicht. Ausnahmeregelungen gelten für Grenzgänger.




Vorheriger Fachbegriff: Auslandsaufenthalt und Sozialversicherung | Nächster Fachbegriff: Auslandsberührung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen