Auslandsbeschäftigung

Im Arbeitsrecht :

Werden deutsche AN von einem deutschen o. ausländ. AG im Ausland beschäftigt, ist das für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Arbeitsrecht zu bestimmen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages o. aus den Umständen des Falles ergeben (Art. 27 I EGBGB). Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates, (1) in dem der AN in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, o. (2) in dem sich die Niederlassung befindet, die den AN eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag o. das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. Durch die Rechtswahl darf der AN nicht dem Arbeitnehmerschutz entzogen werden (Art. 30 EGBGB). In den Fällen des ausländischen Arbeitsstatuts kann i. d. R. auch ein Gerichtsstand im Ausland vereinbart werden Internationales Arbeitsrecht.




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