Ausländerzentralregister
beim Bundesverwaltungsamt geführtes Register, das der Erfassung von im Bundesgebiet wohnhaften Ausländern dient.
Das A.G v. 2. 9. 1994 (BGBl. I 2265) m. Änd. bildet die neue Rechtsgrundlage für das seit langem vom Bundesverwaltungsamt geführte A. Es enthält Bestimmungen über den Inhalt des Registers, die Datenübermittlung zum und vom Register, den Datenschutz und die Rechte der Betroffenen. Zweck des A. ist die Unterstützung der Behörden beim Vollzug des Ausländer- und des Asylrechts.
, Abk. AZR: Beim Bundesverwaltungsamt geführtes Register, in welchem personen- und verfahrensbezogene Daten von Ausländern
gespeichert sind, die sich im Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum aufhalten. Gespeichert sind dabei auch zusätzliche Angaben zur Person sowie abweichende Schreibweisen des Namens. Ausländer- und Strafverfolgungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Daten aus dem AZR zugreifen.
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