Ausschreibung im Strafprozess

Die A. zur Festnahme ist eine Maßnahme zur Fahndung auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls. Zuständig dafür sind der Richter oder die StA und bei Gefahr im Verzug deren Ermittlungspersonen Liegen die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vor und kann dessen Erlass nicht abgewartet werden, ist eine A. zur vorläufigen Festnahme zulässig (§ 131 StPO). Die A. zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig bei einem Beschuldigten oder Zeugen, wenn dessen Aufenthalt unbekannt ist. Daneben ist bei einem Beschuldigten die A. auch möglich zur Sicherstellung des Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse (molekulargenetische Untersuchung) oder zur Identitätsfeststellung (§ 131 a StPO). Die A. kann in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden. Eine Öffentlichkeitsfahndung, wozu auch das Internet gehört, ist nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zur Festnahme, vorläufigen Festnahme und Aufenthaltsermittlung zulässig (§§ 131 III, 131 a III, 131 b, 131 c StPO). Die Regelungen gelten auch für die Fahndung in der Strafvollstreckung (§ 457 II, III StPO, § 34 StVollstrO).




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