Aussetzung der Vollziehung

, Steuerrecht: Im Gegensatz zu der Regelung im allgemeinen Verwaltungsrecht haben Rechtsbehelfe gegen Steuerverwaltungsakte gem. § 361 AO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine Einschränkung der Vollziehbarkeit kann sich durch eine entsprechende Entscheidung der Finanzbehörde gem. § 361 Abs. 2 AO ergeben. Die Vollziehung soll danach ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Zölle und EG-rechtliche Abgaben findet sich in § 244 des Zollkodex eine dem § 361 AO entsprechende Spezialregelung. Neben der Möglichkeit der behördlichen Aussetzung der Vollziehung kann eine Vollziehungsaussetzung auch gern. § 69 Abs. 3 FGO durch das Finanzgericht angeordnet werden.

Vollziehung, sofortige.




Vorheriger Fachbegriff: Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe | Nächster Fachbegriff: Aussetzung der Zwangsvollstreckung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen