Aussonderungsrecht

(§ 47 InsO) im Insolvenzfall ist das Recht auf Herausnahme eines dem Gemeinschuldner nicht gehörenden Gegenstandes aus der Insolvenzmasse zwecks Rückgabe an den eigentlichen Berechtigten. Voraussetzung ist, daß diesem ein dingliches oder persönliches Recht auf Herausgabe des Gegenstands zusteht. Ein A. gewähren das Eigentum (auch das Vorbehaltseigentum) sowie bestimmte andere Herausgabeansprüche (z.B. des Vermieters).




Vorheriger Fachbegriff: Aussonderung | Nächster Fachbegriff: Ausspähen von Daten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen