Bankbürgschaft

ist die (im Fall des § 108 I ZPO notwendigerweise schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete,) von einer Bank als Bürgen gegebene (, selbstschuldnerische) Bürgschaft. Lit.: Rieder, /., Die Bankbürgschaft, 6. A. 2004

Kreditgewährung einer Bank in Form eines Avalkredits durch Übernahme einer Bürgschaft zugunsten ihres Kunden. Das Kreditinstitut verpflichtet sich gegenüber einem Dritten, für die Verbindlichkeit seiner Kunden einzustehen. Die Bankbürgschaft ist akzessorisch und dem Kreditinstitut steht gern. § 349 HGB nicht die Einrede der Vorausklage zu.

Bürgschaft, Sicherheitsleistung, Garantiegeschäft.




Vorheriger Fachbegriff: Bankaval | Nächster Fachbegriff: Bankdarlehen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen