Bauforderungen

Zur Sicherung von B. s. zunächst Werkvertrag (4). Darüber hinaus sieht das G. über die Sicherung der B. vom 1. 6. 1909 (BGBl. III 213-2 m. Änd.) vor, dass Baugeld (Geldbeträge, die zur Erstellung eines erst später zu übereignenden Bauwerks, auch eines Umbaus, oder gesichert durch eine Hypothek oder Grundschuld zum Bestreiten der Kosten eines Baus zur Verfügung gestellt werden) vom Empfänger (z. B. Bauträger) nur bestimmungsgemäß (insbes. Auszahlung an Baustofflieferant, Bauhandwerker, Architekt) verwendet werden darf. Dasselbe gilt für geleistete Abschlagszahlungen. Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Werts der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten. Die Verletzung dieses Schutzgesetzes (§ 823 II BGB) führt zur Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (2 b).

Bauvertrag.




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