Beamte in leitender Funktion

1. I. d. R. wird Beamten erst nach längerer Dienstzeit eine Führungsfunktion übertragen. Zu diesem Zeitpunkt sind diese Beamten bereits Beamte auf Lebenszeit. Um die Ernennung ungeeigneter Beamter zu B. i. l. F. zu vermeiden, lässt das Gesetz die Ernennung zu B. i. l. F. als B. auf Zeit oder B. auf Probe zu (§ 4 II b und III b BeamtStG; § 6 III Nr. 2 BBG).

2. Das Bundesrecht sieht Führungsämter auf Probe für B. i. l. F. vor (vgl. § 24 BBG). Danach kann in ein Amt der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 (zur Besoldung s. Dienstbezüge, 6) bei obersten Bundesbehörden sowie ein Amt der der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter der übrigen Bundesbehörden und vergleichbarer Positionen zunächst nur für zwei Jahre auf Probe übertragen werden. Verkürzung ist möglich. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion bereits übertragen war oder eine vergleichbare Funktion übertragen war, können angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht abgeleistet werden. Mit der Ernennung auf Probe ruhen die Rechte aus dem bisherigen Amt. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht aber fort, so dass bei Scheitern der Erprobung der Beamte sein früheres Amt weiterhin ausüben kann. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Die generelle Regel, dass bei allen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, vorher eine sechsmonatige Erprobungsphase erfolgt, findet bei der Übertragung von Führungsämtern auf Probe keine Anwendung (§§ 22 I 8, 22 II BBG). Vergleichbare Vorschriften gibt es auch in den Ländern (vgl. Art. 46 BayBG).

3. Das Landesrecht kann zudem Führungsämter auf Zeit für B. i. l. F. vorsehen (§ 4 II b BeamtStG; vgl. z. B. Art. 45 BayBG). Nach Art. 45 BayBG werden die Ämter der Amtschefs, Bereichsleiter und Abteilungsleiter der Ministerien, Behördenleiter in der Besoldungsordnung B (zu Besoldung s. Dienstbezüge, 6) und Leiter von Organisationseinheiten mindestens in Besoldungsgruppe B 4 zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Eine Übertragung auf Probe findet nicht statt. Die Amtsperiode dauert zunächst fünf Jahre; bestimmte Anrechnungen sind möglich. Bei Bewährung ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen. Ein weitere Übertragung auf Zeit ist nicht möglich. Das bisherige Amt des Beamten auf Zeit ruht und lebt wieder auf, wenn das auf Zeit verliehene Amt nicht auf Lebenszeit übertragen wird.




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