Beendigung

Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefunden hat. Die Beendigung ist die Zeitgrenze, jenseits der eine Tatbeteiligung nicht mehr möglich ist (Mittäter; Gehilfe, sukzessiver) und auch Strafschärfungen ausgeschlossen sind. Die Beendigung markiert zudem den Beginn der Strafverfolgungsverjährung (§ 78 a StGB).
Beendigung und Vollendung sind deckungsgleich bei solchen Delikten, deren Tatbestand eine Rechtsgutschädigung beschreibt, die nicht mehr vertieft werden kann, z.B. Tötung eines Menschen bei § 212 StGB. Die Beendigung folgt der Vollendung häufig zeitlich nach, und zwar in folgenden Fallgruppen:
— Alle Straftatbestände, die zum Zweck möglichst weit reichenden Rechtsgüterschutzes die Vollendung gegenüber der materiellen Rechtsgutbeeinträchtigung vorverlegen.
Diebstahl gemäß § 242 StGB ist im Moment der Gewahrsamserlangung vollendet, aber erst mit der Gewahrsamssicherung beendet.
— Alle Dauerdelikte;
Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB — vollendet mit dem „Emdringen”, aber erst beendet mit dem Verlassen der geschützten Räumlichkeit.
— Delikte, die eine Zusammenfassung wiederholter Tatbestandsverwirklichungen entweder über die Rechtsfiguren der natürlichen oder tatbestandlichen Handlungseinheit (Bewertungseinheit, tatbestandliche) zulassen.
Wird dieselbe Person bei einer Gelegenheit mehrfach geschlagen, so tritt Vollendung des § 223 StGB mit dem ersten Schlag und Beendigung mit dem letzten Schlag ein.




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