Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch ist eine Verletzung des Hausrechts.
Diese Straftat begeht,
* wer widerrechtlich in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete, d. h. eingezäunte Besitztum einer anderen Person eindringt,
* ohne Befugnis an diesen Orten verweilt und sie trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt,
* in verschlossene, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume eindringt, etwa in eine Straßenbahn.

Das Delikt wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Ein Hausfriedensbruch liegt bereits vor, wenn der Täter lediglich mit einem Teil seines Körpers in die geschützten Räume gelangt, also etwa eine Sicherungskette löst oder einen Fuß in die Eingangstür stellt. Wer
zunächst mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Berechtigten eintritt, sich dann aber auf dessen Aufforderung hin nicht entfernt, macht sich ebenfalls strafbar.

Als Hausrechtsinhaber gilt, wer zur Benutzung der betreffenden Räumlichkeiten berechtigt ist. Dabei kann es sich auch um den Mieter einer Wohnung handeln. Außer in Notfällen, beispielsweise bei einem Rohrbruch, darf der Vermieter die Räume des Mieters nicht ohne Verabredung oder Erlaubnis betreten. Letzterer behält das Hausrecht sogar, wenn er die Wohnung nach Ablauf des Mietvertrags nicht räumt. Die Regelungen beziehen sich aber nicht auf das Anmieten eines Hotelzimmers für einige Tage; dabei kommt dem Hausrecht des Wirts stärkeres Gewicht zu als dem des Gastes. In Ehewohnungen besitzen beide Partner gleichermaßen das Hausrecht. Jeder darf aber nur solchen Personen Zutritt gewähren, deren Anwesenheit dem anderen Ehegatten zumutbar ist, was z. B. natürlich nicht auf einen heimlichen Geliebten zutrifft.

Jemand, der zum Ärger des Hausrechtsinhabers fortwährend gegen Fenster und Türen klopft oder beständig an der Haustür klingelt, begeht eine bloße Störung des Hausfriedens.
Ebenso ist das Eindringen in geschützte Örtlichkeiten mit einer Befugnis kein Hausfriedensbruch, etwa bei einer Durchsuchung oder polizeilichen Ermittlung. Hausfriedensbruch wird nur auf Strafantrag des Hausrechtsinhabers verfolgt. Bei mehreren Mietparteien darf jede von ihnen den Antrag stellen. Bei Eheleuten ist auch der Partner dazu berechtigt, der nicht als Mieter der Ehewohnung fungiert.
§ 123 StGB
Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in Räumlichkeiten eindringt, die dem Hausrecht unterliegen, um dort mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu verüben, liegt ein schwerer Hausfriedensbruch vor. Das Gesetz bedroht dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
§ 124 StGB

Wer «in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt», oder wer «auf die Aufforderung des Berechtigten» sich nicht aus solchen Räumen entfernt, begeht Hausfriedensbruch. Die Strafe beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Hausfriedensbruch wird allerdings nur auf einen Strafantrag des Berechtigten hin verfolgt. Wird der Hausfriedensbruch von einer Menschenmenge begangen, die sich öffentlich in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen, zusammengerottet hat (schwerer Hausfriedensbruch), so kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden. Ein Strafantrag ist dann nicht erforderlich (§§123, 124 StGB).

(§ 123 StGB) begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume, in das befriedete Besitztum eines anderen od. in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst od. Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt (kann auch ohne Gewaltanwendung und durch Einschleichen geschehen) od. wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt; Strafe: Geldstrafe od. Freiheitsstrafe bis 3 Mon. Höhere Bestrafung erfolgt, wenn Täter eine Waffe mitführt od. Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen ist (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr). Zur Verfolgung ist Strafantrag erforderlich. Schwerer H. nach § 124 StGB liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet (Zusammenrottung) u. in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen od. Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, widerrechtlich in die obengenannten Räume eindringt; jeder der Teilnehmer wird mit Freiheitsstrafe von 1 Mon. bis zu 2 Jahren bestraft. a. Hausverbot, Feldfriedensbruch.

Im Mietrecht:

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Sind die aufgeführten Voraussetzungen des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) gegeben, so wird die begangene Tat auf Antrag verfolgt.
Wegen Hausfriedensbruch kann auch der Vermieter bestraft werden, wenn er - sogar im eigenen Haus - gegen den Willen des Mieters in dessen Wohnung eindringt. Auch wenn der Vermieter ohne Wissen des Mieters mit Hilfe eines Nachschlüssels die Mietwohnung betritt, geht man davon aus, dass hier der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs vorliegt.
Hausfriedensbruch durch den Vermieter liegt allerdings nicht vor, wenn der Vermieter die Wohnung zur Gefahrenabwehr (Wasserrohrbruch bei Abwesenheit des Mieters) oder zur Ausübung des Besichtigungsrechts betreten muss. Eine Besichtigungsbefugnis durch den Vermieter ist allerdings immer vorher mit dem Mieter abzusprechen, denn in seiner Wohnung hat der Mieter das alleinige Hausrecht. Der Mieter kann des- halb dem Vermieter auch das Betreten seiner eigenen Wohnung grundsätzlich untersagen. Betritt der Vermieter trotzdem die Wohnung, so begeht er Hausfriedensbruch und wird verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird.
Weitere Stichwörter:
Hausordnung, Hausrecht, Schlüssel

(§ 123 StGB) ist die Verletzung des Hausrechts an der Wohnung, den Geschäftsräumen, dem befriedeten Besitztum (z.B. eingezäunter Garten) oder an abgeschlossenen zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten Räumen (z.B. Strassenbahn). Zum "befriedeten Besitztum" gehören i. d. R. auch leerstehende oder zum Abbruch bestimmte Häuser; Hausbesetzungen erfüllen daher den Tatbestand des H. Die Tathandlung besteht im widerrechtlichen Eindringen oder im unbefugten Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen (einmalige Aufforderung genügt). Das Hausrecht steht dem Eigentümer, aber auch dem sonst Berechtigten (z. B. Mieter) zu; die Ausübung des Hausrechts kann einem anderen (z. B. einem Angestellten) übertragen werden. Der H., der nur auf Strafantrag verfolgt wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. - Schwerer H. nach § 124 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe) liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet u. in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die dem Hausrecht unterliegenden Räumlichkeiten widerrechtlich eindringt. Bestraft wird jeder, der an der Zusammenrottung u. am Eindringen teilnimmt, mag er auch selbst keine Gewalttätigkeiten begehen u. in die Räume nicht hineingelangen.

(§ 123 StGB) ist das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume, das unbefugte Verweilen darin sowie das Ausbleiben des Ent- fernens auf eine Aufforderung des Berechtigten hin. H. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. H. ist auf Antrag strafbar. Schwerer H. (§ 124 StGB) liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Menschen o- der Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst bestimmte Räume widerrechtlich eindringt. Lit.: Olizeg, R., Hausrecht und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in Gerichtsgebäuden, 2001

(§ 123 StGB) begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Aus der Erlaubnis des Verfügungsberechtigten (Inhaber des Hausrechts, der über die Benutzung des geschützten Raums verfügen darf) kann sich ein tatbestandsausschließendes Recht zum Eindringen oder Verweilen ergeben. Das Antragsdelikt (vgl. § 123 Abs. 2 StGB) schützt das Hausrecht und droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe an.
Der schwere Hausfriedensbruch (sog. „Heimsuchung” nach § 124 StGB) ist eine Qualifikation zu § 123 StGB und schützt als Vorstufe zum Landfriedensbruch (§§ 125, 125a StGB) den öffentlichen Frieden. Danach wird derjenige mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, der sich daran beteiligt, dass sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in Tatobjekte des § 123 StGB in der Absicht eindringt, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen.

begeht, wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete (d. h. eingehegte) Besitztum eines anderen oder in verschlossene, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume widerrechtlich eindringt oder sie trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verlässt (§ 123 StGB); einmalige Aufforderung genügt.

Das Hausrecht besitzt, wer über die Benutzung des geschützten Raums verfügen darf, also auch der Mieter gegenüber dem Vermieter. Die Ausübung des Hausrechts kann anderen übertragen werden, z. B. Familienmitgliedern oder Angestellten. Sie kann sich im Besonderen in einem Hausverbot äußern. Die Rechtswidrigkeit kann aufgehoben sein durch Einwilligung des Berechtigten oder kraft eines stärkeren Rechts, insbes. nach öffentlichem Recht, z. B. für Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte zur Vornahme von Amtshandlungen (Pfändung, Durchsuchung).

Strafverfolgung wegen H. tritt nur auf Antrag ein (Antragsdelikte).

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. S. a. Nachstellung.

Schwerer H. (sog. Heimsuchung) liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in geschützte Räume widerrechtlich in der Absicht eindringt, mit vereinten Kräften Gewalt gegen Personen oder Sachen zu üben. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (§ 124 StGB). S. a. Landfriedensbruch.

Bei widerrechtlichem Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum muss auf Antrag des Opfers das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung weiteren H. treffen. Es kann dem Täter insbes. verbieten, die Wohnung des Opfers aufzusuchen, Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen oder es zu treffen; der Verstoß gegen die Anordnung ist strafbar (§§ 1, 4 GewaltschutzG v. 11. 12. 2001, BGBl. I 3513).




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