Menschenmenge

Der Begriff wird gebraucht bei Straftaten des Auflaufs, des schweren Hausfriedensbruchs und des Landfriedensbruchs. Als M. ist hierbei eine grössere Anzahl von Personen anzusehen, die nicht ungemessen zu sein braucht, aber kraft ihrer Zahl eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung herbeiführen kann. Versammlungsgesetz.

(Ansammlung). Nach dem Versammlungsgesetz ist die Veranstaltung öffentlicher Versammlungen und die Teilnahme an ihnen grundsätzlich gestattet; Versammlungen in geschlossenen Räumen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen untersagt werden (s. a. Versammlungsfreiheit). Das Verbleiben in einer M. trotz rechtmäßiger Aufforderung des zuständigen Beamten zum Auseinandergehen ist eine Ordnungswidrigkeit (Ansammlung). Unter Strafe gestellt sind Gewalttätigkeiten einer zusammengerotteten Menschenmenge (Landfriedensbruch; nicht mehr bloße Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung, Aufruhr); ferner der schwere Hausfriedensbruch (§ 124 StGB), bei dem eine zusammengerottete Menge in eine Wohnung oder ein befriedetes Anwesen in der Absicht eindringt, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten zu begehen.




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