Begründung

(§§ 34 StPO, 122 II VwGO u.a.) ist die - zwecks Nachprüfbarkeit regelmäßig erforderliche, schriftliche - Darlegung der wesentlichen rechtlichen wie tatsächlichen Gründe einer Entscheidung oder eines Antrags. Im Verwaltungsrecht ist die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlässt, grundsätzlich zur B. verpflichtet (§39 VwVfG). Das Fehlen der B. ist ein Verfahrens- fehler, der aber nachträglich geheilt werden kann. Bei einem Rechtsmittelgericht genügt als B. der Verweis auf die B. der angefochtenen Entscheidung. Die mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen sollen von Verfassungs wegen keiner B. bedürfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt dem allgemeinen Grundsatz der geordneten Rechtspflege, dass gerichtliche Entscheidungen (in jedem Fall) angemessen begründet werden müssen. Lit.: Christensen, R./Kudlich, H., Theorie richterlichen Begründens, 2001; Engländer, A., Rechtsbegründung durch aufgeklärtes Eigeninteresse, JuS 2002, 535; Ki- schel, U., Die Begründung, 2003; Kischel, U., Folgen von Begründungsfehlern, 2004

1.
B. von Entscheidungen der Gerichte ist bei Urteilen i. d. R. erforderlich (s. aber §§ 313 a, 313 b, 495 a, 540 ZPO; § 267 IV, V StPO; § 77 b OWiG; §§ 117 V, 130 b VwGO, § 105 V FGO; § 136 III, § 153 II SGG); für Beschlüsse gilt das, soweit sie mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind oder über ein Rechtsmittel entscheiden oder einen Antrag ablehnen (vgl. §§ 522, 620 d S. 2, 922 I 2 ZPO, § 34 StPO, § 69 II FamFG, § 122 II VwGO, § 113 II FGO, § 142 II, § 153 IV SGG). Außerdem kann ausnahmsweise eine Pflicht zur B. gem. Art. 3 I, 20 III GG bestehen, so wenn das Gericht vom eindeutigen Wortlaut einer Entscheidung abweicht und der Grund dafür nicht erkennbar ist. Dies gilt auch für mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen, die von Verfassungs wegen gründsätzlich keiner B. bedürfen. Für prozessuale Verfügungen des Vorsitzenden oder eines anderen Richters besteht grundsätzlich kein B.zwang.

2.
Zur B. der Verwaltungsbehörden von Widerspruchsbescheiden, Einspruchsentscheidungen s. § 73 III VwGO, § 366 AO, § 85 III SGG; von Verwaltungsakten, Steuerbescheiden s. § 39 VwVfG, § 157 AO, § 35 SGB X; von Bußgeldbescheiden s. § 66 OWiG, von Verfügungen der Kartellbehörden s. § 61 GWB. Die B. muss ersehen lassen, ob die E. auf tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen beruht und welche für sie maßgebend sind; bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt in aller Regel nicht.




Vorheriger Fachbegriff: Begründetheit | Nächster Fachbegriff: Begründung eines Verwaltungsaktes


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen