Martinshorn

Blaues Blinklicht auf einem Kraftfahrzeug zusammen mit dem eingeschalteten Einsatzhorn oder Martinshorn bedeutet, dass der ganze übrige Verkehr sofort freie Bahn schaffen muss. Vor allem Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst können unter bestimmten Voraussetzungen diese Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen.

Blaulicht und Martinshorn
Beides darf eingeschaltet werden, wenn höchste Eile geboten ist,
* um Menschenleben zu retten oder Gesundheitsschäden abzuwenden,
* um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden,
* um flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Gegen die missbräuchliche Verwendung von Blaulicht und Martinshorn ist stets einzuschreiten.

§§ 35, 38 StVO; Vzz,V zu 35 und 38 StVO

Sonderrechte, Warnzeichen. Unter Martinshorn versteht man eine Warnvorrichtung mit Folge verschieden hoher Töne, angebracht und nur zulässig an Sonderfahrzeugen.




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