Beihilfen für Pflegepersonen
Im Sozialrecht :
Angemessene Beihilfen für Pflegepersonen können (Ermessen) durch den Träger der Sozialhilfe an Pflegepersonen geleistet werden (sog. kleines Pflegegeld) (§65 SGB XII). Gegenstand der Beihilfe kann z.B. der Ersatz von Verdienstausfall sein.
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