Beihilfen

Im Arbeitsrecht :

AN des öffentl. Dienstes können auf schriftl. Antrag in Krankheits-, Geburts- u. Todesfällen B. zu den notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang gewährt werden. Dazu gehört auch Anstaltsunterbringung (AP 1 Nr. 5 Beihilfevorschriften = DÖD 87, 214). Betreuung in einem Sonderkindergarten (AP 5 zu § 40 BAT = BB 92 216), u. U. Heilpraktikerkosten (AP 4 = NZA 92, 120). Diese decken i. d. R. 50-70% der notwendigen Aufwendungen. In welchem Umfang private Versicherungsansprüche angerechnet werden, ist umstr (AP 3 zu § 40 BAT = NZA 89, 509). Zusammenstellung der B.-Vorschriften bei Piller-Hermann, JustVerwVorschr., Nr. 11. Der Beihilfeanspruch hat Vorrang vor einem Anspruch auf Sozialhilfe (AP 1 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften; v. 15. 7. 1993 - 6 AZR 685/92 -). Bei Behandlung im Ausland erfolgt die Erstattung grundsätzlich zum amtlichen Währungsmittelkurs, sonst konkreter Nachweis (AP 6 = BB 92, 1216). Der B-Anspruch kann im Arbeitskampf ausgeschlossen sein (5. 11. 1992 - 6 AZR 311/91). Die Ansprüche verjähren nicht innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von § 196 I Nr. 8 BGB (vom 17. 2. 1993 - 4 AZR 52/92 NZA 93, 986). S. a. Unterstützungen. Lit.: Hoffmann ZTR 87, 80.




Vorheriger Fachbegriff: Beihilfe, versuchte | Nächster Fachbegriff: Beihilfen für Beamte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen