Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der besonders schweren Straftaten, deren Vorhaben der strafrechtlichen Anzeigepflicht nach § 138 I Nr. 1 bis 4 StGB unterliegt oder deren Androhung nach § 126 I StGB Mittel des Landzwangs ist (z. B. Mord, Raub, Hochverrat), oder bestimmte Sexualstraftaten belohnt oder öffentlich oder in Schriften oder anderen Darstellungen in friedenstörender Weise billigt, nachdem sie begangen oder versucht worden ist, macht sich nach § 140 StGB strafbar. Billigung ist die Zustimmung dazu, dass die Tat begangen (versucht) worden ist. Die Vorschrift gilt nur subsidiär, d. h. falls nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe angedroht ist; so z. B. wenn der Anstifter dem Täter eine vorher zugesagte Belohnung nach der Tat zahlt (Bestrafung dann nur wegen Anstiftung).

Wer eine der anzeigepflichtigen Verbrechen (-Nichtanzeige drohender Verbrechen) nach geschehener od. versuchter Tat belohnt od. öffentl. billigt (z. B. Mord, Hochverrat, Menschenraub), wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren neben evtl. Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen ist die Mindeststrafe 1 Jahr. Vorschrift gilt nur, wenn Täter nicht nach anderer Vorschrift z. B. wegen -Anstiftung od. Beihilfe schwerer zu bestrafen ist.




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