Besitzrecht

gemäß § 986 BGB ist eine Einwendung (str.), die einen Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer aus § 985 BGB entfallen läßt. Ein eigenes B. des Besitzers gegenüber dem Eigentümer nach § 9861 S.11.HSBGB kann aus einem dinglichen Recht (z.B. Pfandrecht), aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 148 InsO) oder aus schuldrechtlichen Beziehungen (z.B. Miete, Kauf) folgen. Ob das Anwartschaftsrecht ein eigenes dingliches Recht z. ~ 3rS tz gewährt, ist umstritten, wird von der h.M. aber bejaht. Der BGH hilft hier mit der dolo-facit-Eänrede. Ein abgeleitetes B. besteht unter den Vor-= -ise“-. -:e- :es § 956 I S.1 2.HS. BGB. Erforderlich ist, daß der Besitzer den Besitz von einem Dritten erworben hat, der dem Eigentümer gegenüber ein Recht zum Besitz hatte und zur Überlassung des Besitzes befugt war (§ 986 I S.2 BGB).

ist objektiv die Gesamtheit der den Besitz betreffenden Rechtssätze und subjektiv das einzelne Recht, eine Sache zu besitzen. Das subjektive B. gibt dem Besitzer insbesondere eine Einwendung (str.) gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache (§ 986 BGB). Es kann sich gründen auf ein absolutes Recht (z.B. Pfand) oder auf ein relatives Recht (z.B. Anspruch aus Miete oder Kauf), nicht dagegen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 273, 1000 BGB.




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