Bestallung

1) durch staatlichen Hoheitsakt erteilte Befugnis zur Berufsausübung (Approbation), z. B. Tierarzt; 2) Anstellung als Beamter durch Aushändigung der B.surkunde; 3) Amtseinsetzung eines Vormunds oder Pflegers. I.d.R. wird darüber eine Bestallungsurkunde ausgestellt, z.B. für den Vormund (Vormundschaft) nach § 1791 BGB.

ist das Gewähren einer besonderen Stellung. Im Verwaltungsrecht ist die B. die öffentlich- rechtliche Zulassung (Erlaubnis) als Arzt, Apotheker (Approbation), Notar usw. (§2 BÄO, 12 BNotO). Im Familienrecht ist B. die Beweisurkunde über die Bestellung zum Vormund oder Pfleger (§§ 1791, 1915 BGB).

Dokument, das einer Person, die als Leiter einer konsularischen Vertretung vorgesehen ist, ausgestellt wird und die Aufgaben, den Konsularbezirk und Amtssitz ausweist.

1.
Der Begriff ist überkommen als Bezeichnung für die Erlaubnis zur Betätigung in einigen freien Berufen, die das Gemeinwohl betreffen (Ärzte, Apotheker u. a.). Der Sache nach handelt es sich um eine Erlaubnis. Die aktuelle Gesetzessprache verwendet anstelle von B. z. T. die Begriffe Approbation, Bestellung (Wirtschaftsprüfer), Zulassung (Lotsen, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft).

2.
Als B. wird ferner die dem Vormund, Betreuer oder Pfleger ausgehändigte amtliche Bescheinigung über seine Bestellung bezeichnet (§§ 1791, 1915 BGB). Zu deren Inhalt s. § 1791 II BGB; weitere Angaben sind zulässig. Einen öffentlichen Glauben wie das Testamentsvollstreckerzeugnis oder der Erbschein genießt die B. nicht. Bei Beendigung des Amtes ist die B. zurückzugeben (§ 1893 II BGB).




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