Betriebe gewerblicher Art

von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG).
Nach § 4 Abs. 1 KStG sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind dabei nicht erforderlich, § 4 Abs. 1 S. 2 KStG).
Durch diese Vorschrift sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden (BFH BStBl. 1976 II, 793).
Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Rahmen einer zur sonstigen Betätigung verselbstständigten Abteilung ausgeübt wird; eine Miterledigung innerhalb des allgemeinen Betriebes ist für die Beurteilung unschädlich. Sie kann sich insb. aus einer besonderen Leitung, aus einem geschlossenen Geschäftskreis, aus der Buchführung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben (BFH BStBI.11 1974, 391; 1977, 813). Für einen Betrieb gewerblicher Art spricht auch, wenn der Umsatz aus der wirtschaftlichen Tätigkeit beträchtlich ist (BFH BStB1. III 1957, 146; 1961, 552).
Die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art ist zulässig (insb. z.B. bei Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben, § 5 Abs. 3 KStG).
Nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gehören die Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (§ 5 Abs. 5 KStG, Hoheitsbetriebe, z.B. Forschungsanstalten, Anstalten zur Straßenreinigung oder zur Abführung von Abwässern und Abfällen).




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