Konkubinat

(lat.: concubinatus = außereheliche, gesetzlich erlaubte Geschlechtsverbindung; ursprünglich Ehe minderen Rechts mit einer Frau, z.B. einer Freigelassenen, die eine gesetzmäßige Ehe nicht eingehen durfte); auch wilde Ehe; frühere Bezeichnung für ein - damals noch strafbares - eheähnliches Zusammenleben von Frau und Mann ohne förmliche Eheschließung. Zum heutigen Rechtszustand nichteheliche Lebensgemeinschaft.

das auf längere Zeit in gegenseitiger Übereinkunft bestehende eheähnliche Geschlechtsverhältnis von nicht miteinander verheirateten Personen verschiedenen Geschlechts. K. hat nicht die Wirkung einer Ehe, kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch, Kinder aus K. sind nichteheliche Kinder. K. ist nach Bundesrecht nicht, in Bayern und Baden- Württemberg nach Landesrecht strafbar, wird aber praktisch auch dort nicht mehr bestraft.

(M., N.) ist bis in die jüngste Vergangenheit die missbilligte, auf längere Zeit abgestellte außereheliche Geschlechtsgemeinschaft. Lebensgemeinschaft, nichteheliche Lit.: Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 4. A. 2004

eheähnliche Gemeinschaft.




Vorheriger Fachbegriff: Konkretisierung einer Gattungsschuld | Nächster Fachbegriff: Konkurrent


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen