Betriebsgefahr

Halter, Haftung.

ist die mit dem Betrieb einer (gefährlichen) Anlage (z.B. eines Kraftfahrzeugs) typischerweise verbundene (erhöhte) Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Auf seiten des Geschädigten ist die von ihm gesetzte Betriebsgefahr bei seinem Schadensersatzanspruch im Rahmen des § 254 I BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen (und zwar unabhängig vom Verschulden!). Dies gilt nicht nur für die Gefährdungshaftung, sondern auch für Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder Delikt.

ist die Grundlage der Gefährdungshaftung in Schadensfällen ohne Verschulden. Halter u. Führer (Fahrzeughalter, ‘Fahrzeugführer) eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (in Fahrt befindlich einschliesslich kurzer Fahrtunterbrechungen) haftet für alle mit dem Betrieb ursächlich zusammenhängenden Personen- u. Sachschäden, es sei denn, der Schaden ist durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten (bei Anwendung grösstmöglichster Sorgfalt nicht vermeidbar). Für B. haften Halter u. Führer: von Kraftfahrzeugen nach § 7 ff., § 18 StVG, von Luftfahrzeugen nach § 33 ff. LuftverkehrsG, von Eisenbahnen u. Strassenbahnen nach SachschadenhaftpflichtG für Personenschäden nach ReichtshaftpflichtG, a. Strassenverkehrshaftung, Tierhalterhaftung.

(Sachgefahr) ist die mit dem Betrieb einer (gefährlichen) Anlage ( Sache z.B. Kraftfahrzeug) erfahrungsgemäß verbundene (erhöhte) Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Sie ist im Rahmen des § 254 BGB als schadensersatzanspruchsmindernder Umstand zu berücksichtigen. Sie ist außerdem vielfach Grundlage einer gesetzlichen Gefährdungshaftung. Lit.: Böhmer, E., Abstrakte Betriebsgefahr, MDR 1962, 87

Die von einem maschinell getriebenen Fahrzeug ausgehende B. ist - abweichend vom Verschuldensgrundsatz im Haftungsrecht des BGB - auf Sondergebieten Grundlage einer Gefährdungshaftung in Schadensfällen auch ohne Verschulden des Halters oder Führers des Fahrzeugs: so bei Kraftfahrzeugen nach §§ 7 ff. StVG, bei Luftfahrzeugen nach §§ 33 ff. LuftVG, beim Betrieb von Schienen- oder Schwebebahnen nach dem Haftpflichtgesetz i. d. F. vom 4. 1. 1978 (BGBl. I 145); dieses gilt auch für die von Energieanlagen für Elektrizität, Gas usw. ausgehende B. Im Einzelnen Gefährdungshaftung, Straßenverkehrshaftung, Eisenbahnbetriebshaftung.




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