Eisenbahnbetriebshaftung

Eisenbahn.

. Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn (also auch Strassenbahn) oder Schwebebahn ein Mensch getötet oder eine Sache beschädigt, so ist nach § 1 Haftpflichtgesetz der Betriebsunternehmer schadensersatzpflichtig. Die E. ist Gefährdungshaftung. Sie entfällt, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist. Bei einer Strassenbahn ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen (§ 4 HPflG). Die Schadensersatzpflicht umfasst im Fall der Tötung die Kosten versuchter Heilung, des Verdienstausfalls während der Krankheit sowie die Beerdigungskosten, ferner Rente für Unterhaltsberechtigte (§ 5 HPflG). Bei Körperverletzung sind Heilungskosten sowie Erwerbsunfähigkeits- bzw. -minderungsrente zu zahlen (§§ 6, 8 HPflG). Die Jahresrente (§9 HPflG); für Sachschäden wird nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet (§10 HPflG). Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. aus unerlaubter Handlung) bleiben unberührt (§ 12 HPflG). Das Haftpflichtgesetz regelt im übrigen auch die Haftung des Inhabers einer Energieanlage (z.B. Elektrizitäts-, Gaswerk) u. sonstiger Betriebsunternehmer (Bergwerk, Steinbruch u. a.).

Wenn bei dem Betrieb einer Schienen- (Eisenbahn, Straßenbahn) oder Schwebebahn ein Mensch getötet oder körperlich verletzt oder eine Sache beschädigt wird, so haftet der Unternehmer zwingend (ohne Entlastungsmöglichkeit für Verrichtungsgehilfen) für den dadurch entstandenen Schaden ohne Nachweis eines Verschuldens (Gefährdungshaftung), sofern er nicht nachweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt (Verschulden, 2 c) oder durch ein eigenes Verschulden (evt. Mitverschulden) des Verletzten verursacht worden ist (§§ 1, 4 d. Haftpflichtgesetzes i. d. F. v. 4. 1. 1978, BGBl. I 145, m. Änd.). Eine gleiche Haftung trifft den Unternehmer eines Gas- oder Elektrizitätswerks bzw. den Inhaber einer sonstigen Rohrleitungsanlage, wenn der Unfall von dieser Anlage ausgeht oder diese sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet (§ 2 HPflG; ausgenommen Schäden am oder durch Verbrauchsgerät). Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine Fabrik betreibt, haftet in gleicher Weise für Personenschäden, wenn diese durch ein Verschulden einer Aufsichtsperson eintreten (§ 3 HPflG). Der Schadensersatz umfasst (grundsätzlich unbeschränkbar, § 7 HPflG) bei einer Tötung die Beerdigungs- und Behandlungskosten sowie eine Geldrente für unterhaltsberechtigte Angehörige (unerlaubte Handlung, 6), bei einer Körperverletzung die Heilungskosten; ferner haftet der Unternehmer bei Tötung oder Körperverletzung pro Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 EUR oder einer Jahresrente von 36 000 EUR; auch kann Schmerzensgeld gefordert werden. Für Sachschäden beträgt die Haftungshöchstgrenze 300 000 EUR (§§ 5-10 HPflG). Für die Verjährung gelten die Vorschriften über die unerlaubte Handlung (s. dort 7) entsprechend. Eine weitergehende Haftung des Inhabers des Unternehmens aus Beförderungsvertrag oder sonstigen Rechtsgrundlagen bleibt unberührt.




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