Betriebsgrößenklasse

Nach § 3 der Betriebsprüfungsordnung werden die Steuerpflichtigen, die ein Unternehmen betreiben, Bauherrengemeinschaften, bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände sowie Personen mit bedeutenden Einkünften regelmäßig in die Kategorien Groß-, Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieb eingeordnet. Die Einzelheiten, insbesondere die Abgrenzungsmerkmale, beschließen die Länderfinanzministerien im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Einordnung der Steuerpflichtigen in Größenklassen hat für die Zuständigkeiten von Finanzämtern Bedeutung und auch insoweit Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen, als von der Einordnung in eine der Größenklassen der Grad der statistischen Wahrscheinlichkeit abhängt, im Rahmen einer Außenprüfung steuerlich geprüft zu werden.




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