Funktionstraining

Im Sozialrecht :

Das Funktionstraining gehört zu den ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Es wird vor allem bei Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates eingesetzt. Massnahmen des Funktionstrainings sind u.a. Krankengymnastik und Ergotherapie. Es wird ärztlich verordnet und in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung häufig durch Physiotherapeuten oder Krankengymnasten durchgeführt. Es ge- hört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§43 SGB), der gesetzlichen Unfallversicherung (§39 Abs. 1 SGB VII), der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Entschädigung und der Sozialhilfe.




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